Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG)

Das HWG vom 19.10.1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom  26.04.2006, regelt zum Schutz der Verbraucher die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens. Dieses Gesetz gilt gleichermaßen auch für Ärzte und Heilpraktiker.

Im Folgenden wird in Kurzform ein subjektiver Auszug des Gesetzes dargestellt, der sich speziell auf die Behandlung durch Ärzte, Heilpraktiker und Heiler bezieht. Die Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar, noch können sie eine solche ersetzen. Den gesamten Gesetzestext können Sie z.B. unter www.gesetze-im-internet.de einsehen. Bei konkreten Anliegen und Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

§ 3
Unzulässig ist eine irreführende Werbung. Sie liegt insbesondere dann vor,

wenn Behandlungen und Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt werden, die ..sie nicht haben,

wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,

wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Behandlung, über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Behandlers gemacht
werden.

§ 9
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu Behandelnden beruht ( Fernbehandlung ).

§ 11
Außerhalb der Fachkreise, d.h. gegenüber Hilfesuchenden (Verbrauchern) darf für Behandlungen und Verfahren  nicht  geworben werden
           
mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen  Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,

mit Angaben, dass die Behandlung ärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,

mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,

mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe,

mit der bildlichen Darstellung

von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder..Körperschäden,

der Wirkung einer Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,

des Wirkungsvorganges einer Behandlung am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,

mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen sind,

mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,

durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,

mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,

mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen.

§ 14
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig z.B.

entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,
auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb der Fachkreise (gegenüber Verbrauchern) wirbt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 17
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bleibt unberührt.

 

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